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Vorgabe, als EU-Ausländer über ein nationales Konto verfügen zu müssen

Schriftliche Anfrage mit der Nummer E-006167-14 an die Kommission vom 30. Juli 2014

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Seit dem 01.01.2014 sind die IBAN- und BIC-Nummern in Europa eingeführt, die den Bürgern den Zahlungsverkehr innerhalb der EU erleichtern und verbilligen sollen. Trotzdem scheint in einigen Ländern, wie zum Beispiel in Spanien, für die Abwicklung der Hausverwaltungsgebühren (Strom, Müll, Grundsteuern, etc.) von EU-Ausländern verlangt zu werden, dafür eigens ein Konto in Spanien anzulegen. Ein Bankeinzug der Hausverwaltungsgebühren direkt vom nationalen Konto des EU-Ausländers wird nicht akzeptiert.

1. Ist der Kommission diese Vorgabe bekannt?

2. Inwieweit verstößt diese Vorgabe gegebenenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht?

3. Was gedenkt die Kommission gegebenenfalls dagegen zu unternehmen?

Antwort

Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission: Die Praxis, auf die der Herr Abgeordnete hinweist, ist der Kommission bekannt. Im Euro-Währungsgebiet ist es keineswegs ungewöhnlich, dass Unternehmen für Zahlungen, insbesondere Lastschriften, ein inländisches Konto verpflichtend vorschreiben. Die Kommission ist der Ansicht, dass — abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls — eine solche Vorschrift einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 9 der SEPA-Verordnung(1) (SEPA= „Single Euro Payments Area“) im Bereich der Erreichbarkeit und Zugänglichkeit darstellen kann. Die SEPA-Verordnung trat ursprünglich am 1. Februar 2014 in Kraft; bis 1. August 2014 galt ein Übergangszeitraum. In erster Linie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die SEPA-Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird. Die Verordnung ist zwar unmittelbar anwendbar, die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass zusätzliche Maßnahmen eingeführt werden. Zum Beispiel muss die Einhaltung der Vorschriften durch die zuständigen Behörden überwacht werden (Artikel 10), und es müssen wirksame Sanktionen vorgesehen sein (Artikel 11). Die Kommission überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und wird gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen gegen säumige Mitgliedstaaten ergreifen. Sie hat jedoch keine direkten Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf die Einhaltung der SEPA-Verordnung durch die Marktteilnehmer. Es ist Sache der Behörden der Mitgliedstaaten, d. h. der zuständigen Verwaltungsbehörden und/oder Gerichte, sich mit diesen Fragen zu befassen. (1)Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

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